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Der Winter steht vor der Tür und daher wird auch das Thema Schneeräumung und Streupflicht wieder wichtig. Die wichtigsten Fakten haben wir Ihnen zusammengefasst:
Im Ortsgebiet müssen EigentümerInnen von Liegenschaften zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen.
Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden.
In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer/Innen nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Aus diesem Anlass wird auch gebeten, die Straßen von Fahrzeugen frei zu halten und auf Eigengrund abzustellen, um den Räum- und Streufahrzeugen ein gefahrloses Durchfahren zu ermöglichen und den Winterdienst nicht zu behindern. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Einsatzfahrzeuge aufgrund von auf der Straße abgestellten Fahrzeugen ihren Dienst nicht ordnungsgemäß verrichten können!