Kanaleinmündungs- und Wasseranschlussabgabe
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen – da es diesbezüglich leider immer wieder zu Missverständnissen kommt – dass nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens die Kanaleinmündungsabgabe (Schmutzwasser- und/oder Regenwasserkanal) und Wasseranschlussabgabe (Gemeindewasserleitung) anfällt. Diese Abgabenbescheide haben aber – dies wird leider oft angenommen – nichts mit der Aufschließungsabgabe (Fahrbahn, Gehsteig, Beleuchtung) zu tun. Diese Abgaben sind auch für jene Flächen, die mit dem Wohnhaus verbunden sind und sohin eine statische Einheit mit dem Wohnhaus bilden, vorzuschreiben. Eine Ergänzungsabgabe ist bei einem Zubau (statische Einheit) vorzuschreiben.
Aufschließungsabgabe
Die Aufschließungsabgabe ist ein Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Abstell- und Grünflächen), der Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtung. Mit der Bezahlung der Aufschließungsabgabe sind also die Anschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsleitungen wie Kanal, Wasser, Strom, Fernwärme, Gas, Telekom etc. noch nicht abgedeckt!
Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe erfolgt dann, wenn
- ein Grundstück / Grundstücksteil im Bauland zum Bauplatz erklärt wird, oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück erteilt wird, für das bisher noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde.
Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich nur einmal zu entrichten.
Die Abgabe errechnet sich wie folgt:
Aufschließungsabgabe = Berechnungslänge x Bauklassenkoeffizienten x Einheitssatz
Berechnungslänge | Quadratwurzel der Fläche des Bauplatzes |
Bauklassenkoeffizient | Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt dieser mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe des Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II |
Einheitssatz | Wird vom Gemeinderat festgesetzt und ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahr-bahnhälfte samt Gehsteig, Straßenkanal und -beleuchtung. Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe wurde vom Gemeinderat per Verordnung am 15.12.2022 mit € 590,00 festgelegt |
Beispiel einer Berechnung: Bauplatz mit 800 m²
Wurzel aus 800 m² = 28,2843 x 1,25 x 590,00 = Aufschließungsabgabe € 20.859,65
Ergänzungsabgabe
Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Diese Abgabe muss seitens der Baubehörde auch vorgeschrieben werden, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll.
Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid ein Zubau bewilligt wird bzw. eine Volumsvergrößerung erfolgt oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grund-abteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Be-rechnung z.B. kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde (fehlender Bebauungsplan).
Von der neuen Berechnungslänge wird die bisherige (alte) Berechnungslänge abgezogen und der Differenzbetrag mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert.