Schneeräumung und Streupflicht

Veröffentlichungsdatum20.12.2023Lesedauer1 Minute
schneeräumung

Im Ortsgebiet müssen EigentümerInnen von Liegenschaften zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. 

In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. 

Hinweis:

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer/Innen von Verkaufshütten. Eigentümer/Innen von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen. 

Uneingeschränkt müssen Eigentümer/Innen von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. 

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer/Innen nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.

Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden.

Hinweis:

Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist. 

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/